Die praktische Prüfung ist die finale Hürde. Nimmst du sie, hast du deinen Führerschein. Die Fahrschule Hinzmann bereitet dich top darauf vor. Dein Ausbildungsbarometer gibt dir die Sicherheit der Prüfungsreife. Wir sorgen dafür, dass dein Fahrprüfer deine Leistungen in der Prüfung fair und gerecht beurteilt. Dafür verwendet er übrigens ein ähnliches System wie dein Ausbildungsbarometer.
Wir werden mit dir frühzeitig den Prüftermin planen und ganz gezielt darauf hin arbeiten. Übrigens hast du bei der Fahrschule Hinzmann die Möglichkeit, als Vorbereitung eine Prüfungssimulation zu absolvieren.
Prüfungen eines Bewerbers für mehrere Klassen in einem Prüfungstermin werden getrennt bewertet. Mit der praktischen Prüfung für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung in der Klasse, die Voraussetzung für die Erweiterung ist, bestanden wurde.
Fahrzeuge für die Prüfung von Körperbehinderten müssen entsprechend der Behinderung ausgerüstet sein. Hieraus können sich Abweichungen von Nummer 4 ergeben. Beschränkungen und Auflagen der Fahrerlaubnisbehörde sind zu beachten. Stellt der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) Gründe für weitere Beschränkungen und Auflagen fest, so hat er zu entscheiden, ob die Prüfungsfahrt abgebrochen werden muss. Erforderliche Beschränkungen und Auflagen sind der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe der in Anlage 9 zur FeV genannten Schlüsselzahlen (Codes) vorzuschlagen.
der Geschwindigkeit.
Besonders schmale Straßen ohne Verkehrsbedeutung innerhalb geschlossener Ortschaften sollen nur befahren werden, um die Geschwindigkeitsanpassung und das Raumschätzungsvermögen zu beurteilen.
Bei Prüfstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften kann dem Bewerber aufgegeben werden, nach Wegweisern zu fahren. Dies ist auch innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig, wenn dadurch die Richtungsangabe erleichtert wird.
Eine Zustimmung ist bei der Mitnahme folgender Personen nicht erforderlich:
Bei den Prüfungsfahrten für die Klassen A, A2, A 1 und AM darf das Begleitfahrzeug, in dem sich der aaSoP befindet, nicht von einem Fahrschüler gelenkt werden. Es darf nicht mehr als ein Bewerber von dem Begleitfahrzeug aus geprüft werden.
Die Übermittlung der Anweisungen des aaSoP über Funk erfolgt durch den Fahrlehrer. Der Bewerber fährt überwiegend voraus.
Wenn bei Prüfungsfahrten für die Klasse T Zugmaschinen verwendet werden, auf denen keine geeigneten Plätze für den aaSoP und den Fahrlehrer vorhanden sind, darf das Begleitfahrzeug, in dem sich der aaSoP befindet, nicht von einem Fahrschüler gelenkt werden. Es darf nicht mehr als ein Bewerber von dem Begleitfahrzeug aus geprüft werden.
Die Prüfungsfahrten für die Klasse T erfolgen in diesen Fällen mit Einsatz von Funkanlagen. Die Übermittlung der Anweisungen des aaSoP über Funk erfolgt durch den Fahrlehrer. Das Begleitfahrzeug fährt innerhalb der Prüfungsfahrt voraus.
Die Prüfungsfahrt ist wesentlicher Bestandteil der praktischen Prüfung. Dabei gelten die nachstehenden Anforderungen.
Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von (soweit vorhanden und ohne Werkzeuge oder Hilfsmittel möglich):
Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe:
Rückstrahler:
Lenkung:
Bremsanlage: Funktionsprüfung von
Flüssigkeitsstände:
Kontrolle der / des
Auf rechtzeitigen Gangwechsel ist zu achten. Der Bewerber soll frühestmöglich den nächsthöheren Gang wählen und bei Fahrzeugen der Klasse B, abhängig vom Fahrzeugtyp, bis 50 km/h in der Regel mindestens die ersten vier Gänge verwenden; auch weitere Gänge sollen frühestmöglich benutzt werden. Die Angaben in den Bedienungsanleitungen sind zu berücksichtigen.
Der Bewerber soll zeigen, dass er die richtige Handhabung des Fahrzeugs in Steigungen und Gefällstrecken beherrscht, insbesondere das Anfahren in einer Steigung (bis ca. 10%) mit abgestimmter Bedienung von Gas, Kupplung und Bremsen. Das Nichtbenutzen der Feststellbremse oilt nicht als Fehler, sofern das Fahrzeug nicht wesentlich zurückrollt.
Der Bewerber muss mit den Besonderheiten einer automatischen Kraftübertragung
(bei Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal bzw. bei Fahrzeugen der Klassen A, A 1 und A2 ohne Kupplungshebel) vertraut sein.
Der Bewerber muss während der Fahrt auch den nachfolgenden Verkehr über die Rückspiegel beobachten sowie Verkehrszeichen und -einrichtungen rechtzeitig erkennen und angemessen darauf reagieren. Durch die Fahrzeugbedienung sowie durch Anweisungen des aaSoP darf er sich nicht ablenken lassen.
Die Geschwindigkeit ist an die jeweilige Verkehrslage anzupassen. Eine übertrieben langsame Fahrweise ist unzulässig. Auch bei der Anpassung an den Verkehrsfluss darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden. Kurzfristige unwesentliche Überschreitungen sind nicht zu beanstanden. Beim Beschleunigen sind unnötig hohe Motordrehzahlen zu vermeiden.
Der Bewerber muss den notwendigen Sicherheitsabstand vom vorausfahrenden Fahrzeug bei allen Geschwindigkeiten einhalten.
Das Überholen ist nach Möglichkeit zu prüfen. Beim Überholen ist auf Folgendes zu achten:
Beim Überholtwerden darf die Geschwindigkeit nicht erhöht werden.
An parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen ist mit ausreichenden Abständen bei angemessener Geschwindigkeit und genügender Verkehrsbeobachtung ggf. unter Benutzung des Blinkers vorbeizufahren.
Es ist auf Folgendes zu achten:
Beim Abbiegen nach links und beim Wechsel des Fahrstreifens nach links sind der Innen-und der linke Außenspiegel zu benutzen. Beim Abbiegen nach rechts und dem Wechsel des Fahrstreifens nach rechts sind der Innenspiegel und der rechte Außenspiegel zu benutzen. Nach ausreichender Verkehrsbeobachtung ist rechtzeitig zu blinken.
Soweit erforderlich, ist in bestimmten Verkehrssituationen (z. B. beim Abbiegen, wenn Radwege oder Gleisanlagen vorhanden sind oder beim Fahrstreifenwechsel) eine zusätzliche Beobachtung des Verkehrs insbesondere durch Überprüfen des"Toten Winkels" durchzuführen.
Vor dem Abbiegen sind der entgegenkommende und der nachfolgende Verkehr sowie der Querverkehr zu beobachten. Zu achten ist auf rechtzeitiges und klar erkennbares Einordnen auch in Einbahnstraßen ggf. unter Beachtung des Fahrradgegenverkehrs.
Beim Abbiegen ist auf langsamere Verkehrsteilnehmer (z. B. Radfahrer) zu achten. Beim Abbiegen darf das Fahrzeug nicht unnötig weit auf den Fahrstreifen des Gegenverkehrs geraten. Unnötiges Ausholen ist zu beanstanden.
Unnötige Fahrstreifenwechsel sind zu vermeiden.
Der Bewerber darf sich Fußgängern auf der Fahrbahn nur mit einer solchen Geschwindigkeit und einem solchen Seitenabstand nähern, dass sie beim Überqueren der Straße das Gefühl der Sicherheit behalten.
Auf richtiges Verhalten an Fußgängerüberwegen ist besonders zu achten.
Der Bewerber darf an Straßenbahnen und Linien-bzw. Schulbussen, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeifahren. Auf vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit, Überholverbote bei Annäherung an die Haltestelle und das richtige Verhalten gegenüber Omnibussen, die von der Haltestelle losfahren wollen, ist besonders zu achten.
Die außerorts gestellten Anforderungen sind:
Unnötiges Bremsen und Beschleunigen vermeiden
Am Ende der Prüfungsfahrt ist das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination verkehrsgerecht abzustellen, um ggf. sicher be-oder entladen zu können bzw. Personen sicher ein-oder aussteigen zu lassen.
Es ist auf Folgendes zu achten:
Vorschriften sind nicht kleinlich auszulegen; auch gute Leistungen sind zu berücksichtigen. Für die Bewertung der Prüfungsfahrt sind folgende Grundsätze zu beachten:
Der aaSoP hat über die Prüfung Aufzeichnungen zu machen, die insbesondere Ober die vom Bewerber begangenen Fehler oder über Verhaltensweisen des Fahrlehrers im Sinne von Nummer 2.5.3 der Anlage 7 FeV Aufschluss geben. Er hat die Aufzeichnungen bei Beendigung der Prüfung mit der Feststellung des Ergebnisses abzuschließen und bei nicht bestandener Prüfung zu unterschreiben und dem Verwaltungsvorgang beizufügen.
Hat die Prüfung ergeben, dass der Bewerber den Anforderungen genügt, so hat der aaSoP ihm den Führerschein oder die Prüfungsbescheinigung nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums auszuhändigen. Sind Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich (z. B. die noch einzutragende Sehhilfe oder weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis, falsches Lichtbild), ist der Verwaltungsvorgang mit Führerschein und einer Mitteilung an diese zurückzugeben. Entsprechendes gilt für die Aushändigung der befristeten Prüfungsbescheinigung.
Der aaSoP kann einen Zwischenbericht mit oder ohne Rückgabe der Akten an die Fahrerlaubnisbehörde erstatten, wenn er es für nötig hält, dass diese Auflagen oder Beschränkungen anordnet oder den Antrag ablehnt, oder wenn die Wiederholung der Prüfung innerhalb kurzer Zeit nicht möglich erscheint.
Unberührt hiervon bleibt die Pflicht des aaSop, der Fahrerlaubnisbehörde Beobachtungen mitzuteilen, die Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung der Bewerbers begründen (vgl. § 18 Abs. 3 FeV). Hierüber ist der Bewerber zu unterrichten.
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